(für Hausanschlüsse der Wassergenossenschaft Kreuzberg – Rinnegg)
Der Liegenschaftseigentümer ist verpflichtet, bei der Besprechung des Hausanschlusses alle für die Abwicklung notwendigen Auskünfte zu erteilen. Insbesondere sind der Wassergenossenschaft Lage-, Bau- und Kanalpläne in einfacher Ausfertigung zu übergeben.
Ansuchen um Anschluß an das Abwassernetz der Wassergenossenschaft sind spätestens vier Wochen vor dem Baubeginn bzw. vor dem geplanten Anschluß gemeinsam mit den obgenannten Plänen bei der Wassergenossenschaft einzureichen.
Die Anschlußleitungen sind ÖNORM-gemäß auszuführen (ÖNORM B 2501)
Als Schächte sind Betonschächte gemäß ÖNORM B 2504 mit GU-Schachtboden zu verwenden. Steighilfen sind gemäß ÖNORM einzubauen. Schachtdeckel sind entsprechend den Bestimmungen der ÖNORM und ohne Ventilationsöffnungen auszuführen. Die Kanalentlüftung muß über Dach des angeschlossenen Objektes erfolgen.
Angeschlossen werden nur Liegenschaften, deren Eigentümer dieser Vereinbarung zustimmen und die ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Wassergenossenschaft nachgekommen sind.
Die Benutzungsbewilligung wird erst erteilt, wenn der ordnungsgemäße Anschluß durch ein Organ der Wassergenossenschaft festgestellt wurde. Vorher dürfen die Leitungen der WG nicht benutzt werden. Schäden durch vorzeitige oder unsachgemäße Einleitungen (z.B. auch Regen- oder Oberflächenwässer, Bauchemikalien) werden auf Kosten des Verursachers behoben (Schäden am Leitungsnetz, an der Abwasserreinigungsanlage oder an der Biologie der ARA).
Rinnegg, 05. März 1999